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Zeitschriften-Verlag legt Verfassungsbeschwerde ein |
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Donnerstag, 15 September 2005 |
Der Heise Zeitschriften Verlag hat Verfassungsbeschwerde gegen zwei
Urteile von Münchener Gerichten eingelegt. Die Richter hatten dem
Verlag untersagt, in einem Online-Bericht einen Link auf eine
ausländische Webseite zu setzen. Dort wird Software angeboten, für die
in Deutschland nicht geworben werden darf.
Nach Meinung des Verlags greifen die Gerichte mit diesem Verbot massiv
in die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der Berichterstattung
(Artikel 5 GG) ein. Das Oberlandesgericht München habe in seinem Urteil
Hyperlinks im Rahmen der Online-Berichterstattung als "zusätzlichen
Service" abqualifiziert. Links seien aber essenziell für den freien
Journalismus im Web, so der Verlag aus Hannover.
Acht große Unternehmen aus der Musikindustrie hatten das Link-Verbot
erwirkt, nachdem heise online im Zusammenhang mit der kritischen
Würdigung von Werbeaussagen eines Herstellers von Kopiersoftware einen
Link auf dessen Website setzte.
Die Musikindustrie stützt ihren Verbotsanspruch auf den neuen und
umstrittenen Paragrafen 95a Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, der
nach Ansicht des Verlags allerdings nicht als Begründung für die
Einschränkung von Grundrechten herhalten kann.
Der Sache kommt eine Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus zu. Die
Urteile würden dazu führen, dass das Setzen von Links für
Online-Journalisten zu einem unkalkulierbaren Risiko würde. Mit seiner
Beschwerde strebt der Verlag deshalb eine grundsätzliche Klärung der
Rechtslage an.
Quelle: Anja Reupke, Abt. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Heise Medien Gruppe |